Damit ein Testament wirksam ist, müssen bestimmte gesetzliche Formvorgaben eingehalten werden.
Der gesamte Text ist eigenhändig zu schreiben, die Unterschrift sollte Vor- und Nachnamen umfassen.
Bei Eheleuten genügt es für ein gemeinsames Testament, wenn einer den Text eigenhändig schreibt und beide ihn mit vollem Vor- und Nachnamen unterzeichnen.
Fehlt die Unterschrift oder wurde der Text am Computer bzw. mit der Schreibmaschine erstellt, ist das Testament unwirksam. Außerdem sollten Datum und Ort der Abfassung vermerkt werden.
Wird nach dem Todesfall ein Testament gefunden, ist es ohne Verzögerung dem Nachlassgericht zu übergeben. Auf diese Weise lassen sich manche Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen schon frühzeitig vermeiden. Generell gilt: Erbe kann nur werden, wer im Testament ausdrücklich bedacht wurde.
Ausgenommen davon sind lediglich Pflichtteilsberechtigte. Sie dürfen nicht vollständig enterbt werden und behalten auch bei abweichenden Verfügungen in der Regel einen Anspruch auf ihren Pflichtteil (in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbes, auszuzahlen in Geld).
Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge mit klaren Regeln. Ehegatten haben dabei ein eigenständiges Erbrecht. Ansonsten erben nach deutschem Recht nur Blutsverwandte – also Menschen, die mit dem Verstorbenen Vorfahren teilen – sei es über die Eltern, die Großeltern, die Urgroßeltern oder weiter zurückliegende Generationen.
Nicht berücksichtigt werden daher etwa Schwiegereltern, Stiefkinder und Stiefeltern oder eingeheiratete Onkel und Tanten, da sie keine gemeinsamen Vorfahren mit dem Verstorbenen haben. Adoptierte Kinder stehen leiblichen Kindern dagegen gleich.
Gehörten zum Nachlass Aktien, Wertpapiere oder Immobilien, ist in der Regel ein Erbschein beim Nachlassgericht oder über einen Notar zu beantragen.